La Balanza e.V. Böttingen
  Unsere Vereinssatzung
 
Vereinssatzung


§ 1 Vereinsname und Vereinssitz:

(1) Der Verein trägt den Namen "La Balanza".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e.V." tragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Böttingen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(1) Unterstützung der Nachkommen indigener Völker der Erde.

(2) Sammlung von Geld und Sachspenden für die Nachkommen indigener Völker.

(3) Förderung von Kindergärten und Schulen und deren hygienischer Ausstattung in anderen Ländern.

(4) Vermittlung von Patenschaften indigener Kinder der Erde.

(5) Verbesserung der Infrastruktur, Umwelterziehung und Umweltschutz in den anderen Ländern der Erde
.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln
des Vereines besteht nicht.

(7) Der Verein erfüllt sein Aufgaben unabhängig von politischen
Parteien und wirtschaftlichen Interessengruppen nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.

(8) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 


a) das Sammeln von Mitteln durch Beiträge, Spenden, ggf. mit Partnerorganisationen, die die breite Öffentlichkeit ansprechen und die Weitergabe dieser Mittel zur Unterstützung der Nachkommen indigener Völker der Erde.

b) aktive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c) Bildungs- und Aufklärungsarbeit

d) Sammlung, Auswertung, Bereitstellung und Veröffentlichung von Informationen

e) Zusammenarbeit mit anderen regionalen und überregionalen Vereinen, Verbänden, Institutionen, öffentlichen Einrichtungen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland.


§ 3 Gemeinnützigkeit:

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen von Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
(4) Alle Tätigkeiten von Mitgliedern für den Verein werden ehrenamtlich ausgeübt. Auslagen werden ersetzt, Spesen nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses.
 

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.


§ 4 Mitgliedschaft: 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung oder an die E-Mail-Adresse des Vereins (klausflad(at)yahoo.de) zu beantragen. In dem Antrag hat der Antragsteller seinen Vor- und Familiennamen sowie seine Wohnanschrift zu nennen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald ein Mitglied des Vorstands die Aufnahmebestätigung schriftlich oder per E-Mail an den Antragsteller abgesandt hat.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung an und verpflichtet sich die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung
der Austritt wird mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Verein, zum Jahresende wirksam.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. gegen die Satzung verstoßen hat - insbesondere, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat - kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch der/des Betroffenen entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung.


§ 5 Beiträge:


(1) Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes für alle Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Beiträge sind innerhalb der von der Mitgliederversammlung bestimmten Frist fällig.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag und bei Vorliegen wichtiger Gründe mit einzelnen Mitgliedern eine Ratenzahlung der Beiträge vereinbaren. Solche Vereinbarungen erstrecken sich auf alle gleichgelagerten Fälle.


§ 6 Organe:


(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand:

(1) Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:

a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem Kassierer bzw. der Kassiererin
d) dem stellvertretenden Kassierer bzw. der stellvertretenden Kassiererin
e) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
f) einer von den Mitgliedern festzusetzenden Zahl von Beisitzern bzw. Beisitzerinnen

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Jahr der Gründung wie folgt gewählt:
Der erste Vorsitzende, der Schriftführer, zwei Beisitzer und ein Kassenprüfer für zwei Jahre. Der zweite Vorsitzende, der Kassierer, drei Beisitzer und ein Kassenprüfer zunächst für ein Jahr. In den folgenden Jahren werden die Mitglieder des Vorstands dann immer für weitere zwei Jahre gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, erfolgt die Neuwahl umgehend durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand entscheidet über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich gemäß der Vereinssatzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


§ 8 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und ist durch ein Mitglied des Vorstands einzuberufen. Die Einladung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen als E-Mail oder persönlicher Nachricht bekannt gemacht werden. Die Einladung ist den Ort und den Beginn der Versammlung angeben. Zusätzlich wird der Temrin in der Tageszeitung als Ankündigung erfolgen.

(2) Informationen des Vorstands und der Kassenprüfer werden der Mitgliederversammlung 14 Tage vorher zur Verfügung gestellt.

(3) Ein Mitglied des Vorstands kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe des Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per E-Mail oder persönlicher Nachricht einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Entscheidungen über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
h) Behandlung und Beschlüsse wegen Einspruchs gegen Ausschluss eines Mitglieds.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Darüber hinaus werden alle Nachrichten, die im Rahmen der Mitgliederversammlung im dafür vorgesehenen Forum angelegt worden sind, in einem dafür eingerichteten Bereich elektronisch archiviert und sind damit für alle Vereinsmitglieder zugänglich.


§ 9 Kassenprüfer/in/nen:

(1) Neben dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer bzw. ein Kassenprüfer und eine Kassenprüferin bzw zwei Kassenprüferinnen für die Dauer von einem bzw. zwei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer/in/nen bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Kassenpürfer/in/nen haben mindestens einmal im Jahr die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen.

(4) Über die Kassenprüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dies kann schriftlich als Brief oder als E-Mail erfolgen.


§ 10 Wahlen und Beschlüsse
:

(1) Alle Wahlen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Sie erfolgen durch Abstimmung per Handzeichen oder auf Wunsch der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.


§ 11 Satzungsänderung:

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist/sind die Änderung(en) bekannt zu geben. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.


§ 12 Auflösung:

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen.

(2) Die bei Auflösung vorhandenen Mitglieder erhalten die von ihnen eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen.

(3) Gemäß § 55 AO, Abs. (1), 4. fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins an die gemeinnützige Organisation "Diospi Suyana, Curahuasi, Peru. (www.diospi-suyana.org)


§ 13 Schlussbestimmungen:
Der Vorstand wird ermächtigt Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, wenn dies zur Eintragung des Vereins erforderlich ist. Außerdem wird der Vorstand ermächtigt, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene geänderte Vereinssatzung dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, als dies bei einer Vorlage der neuen Satzung beim Amtsgericht aus zwingenden Gründen erforderlich erscheint. Zwingende Gründe können insbesondere der drohende Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins sein. Alle vom Vorstand vorgenommenen Änderungen dürfen jedoch den Sinn der Satzungsbestimmungen nicht verändern. Der Vorstand hat die von ihm vorgenommenen Änderungen und/oder Satzungsänderungen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

 
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